Wie verläuft der Besuch des Gerichtsvollziehers?
Der Gerichtsvollzieher kündigt sein Kommen in der Regel an. Es ist ratsam, ihn herein zu lassen, denn sonst kommt er erneut und kann notfalls auch mit einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss in Ihre Wohnung gelangen.
Ist der Gerichtsvollzieher in Ihrer Wohnung, schaut er nach pfändbaren Gegenständen, die bei einer Versteigerung auch noch einen annehmbaren Erlös bringen. Vielfach werden Gegenstände nicht gepfändet, weil nach Abzug der Kosten für Transport, Lagerung und Versteigerung kein nennenswerter Erlös erzielt wird.
Soweit es sich um kleine pfändbare Gegenstände handelt, werden diese vom Gerichtsvollzieher direkt mitgenommen (z. B. Bargeld, Schmuck, Wertpapiere etc.). Bis zur Verwertung werden diese in der Pfandkammer des Amtsgerichtes verwahrt.
Bei größeren Wertgegenständen bringt der Gerichtsvollzieher ein Pfandsiegel (den so genannten Kuckuck) an. Dadurch haben Sie noch Gelegenheit, diese durch Begleichung der Forderung auszulösen.
Der Pfändungsvorgang wird durch den Gerichtsvollzieher protokolliert. Im dem Protokoll wird jeder einzelne gepfändete Gegenstand mit seinem geschätzten Verkaufswert aufgeführt. Vom dem Pfändungsprotokoll erhalten sowohl Gläubiger als auch Schuldner ein Exemplar.
Bei einer Sach- und Mobiliarpfändung ist der Gerichtsvollzieher nicht dazu verpflichtet, die Eigentumslage an den pfändbaren Gegenständen zu überprüfen. Im Einzelfall lässt sich der Gerichtsvollzieher durch Vorlage von Nachweisen davon überzeugen, dass der Gegenstand das Eigentum einer anderen Person ist. Über die Pfändung muss der Schuldner den Eigentümer informieren, damit dieser seine Rechte wahren und beim Amtsgericht eine Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO einreichen kann.
Verwertbare Gegenstände, die offensichtlich ausschließlich zum persönlichen Gebrauch des Ehepartners bestimmt sind (z. B. Kleidung) darf der Gerichtsvollzieher nicht pfänden.
Der Gerichtsvollzieher darf sowohl den Schuldner als auch die in der Wohnungen lebenden erwachsenen Personen befragen. Es besteht allerdings weder seitens des Schuldners noch der Haushaltsangehörigen eine Auskunftspflicht. Minderjährige Haushaltsangehörige darf der Gerichtsvollzieher überhaupt nicht befragen.