Corona-Prämie und Corona-Soforthilfe auf dem Pfändungsschutzkonto. Sind die Beträge pfändbar?
Der Pfändungsschutz der Corona-Prämie ist nicht gesondert geregelt. Für verschuldete Pflegekräfte und andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wäre ein Schutz als Erschwerniszulage zu prüfen.Pedro Citoler
In der Pflege, im Krankenhaus und bei anderen Arbeitgebern ist in im vergangenen und diesem Jahr häufig im Hinblick auf die besondere Belastung durch die Pandemie eine sogenannte Corona-Prämie gezahlt worden, teils auch Pflegebonus genannt. Die Bundesregierung schreibt dazu, diese Prämie sei steuer- und abgabenfrei. Aber ist sie auch pfändungsgeschützt?
Der Pfändungsschutz für diesen Lohnanteil ist - mit Ausnahme der für Pflegekräfte ausgezahlten Prämie im Jahr 2020 - nicht gesondert geregelt. Überweist der Arbeitgeber den Lohn inklusive Corona-Prämie auf ein Pfändungsschutzkonto wird voraussichtlich der festgesetzte Sockelbetrag überschritten. So betroffene Schuldnerinnen und Schuldner können nun - in der Regel - beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 850a Nr. 3 ZPO stellen, um die Prämie möglicherweise als Erschwerniszulage zu schützen. Schließlich soll diese Prämie als Anerkennung gezahlt werden, weil die Pflegerinnen und Pfleger einer sehr besonderen Situation ausgesetzt sind, die zudem zusätzliche Gefährdungen für die eigene Gesundheit mit sich bringt. Bei Gericht findet eine Einzelfallprüfung statt. Aber auch in anderen Berufen hat die Pandemie große Belastungen mit sich gebracht.
Der Bundesgesundheitsminister Jens Spahn sagt: "Viele Beschäftigte in vielen Kliniken in Deutschland haben maßgeblich dazu beigetragen, Corona-Patienten unter schwierigen Bedingungen bestmöglich zu behandeln. Das war ein besonderer Stress. Es ist gut, dass sich Krankenhäuser und Krankenkassen endlich en detail geeinigt haben, wie diese Leistung zielgerichtet durch Corona-Prämien finanziell anerkannt werden kann."
Entsprechend hat bereits das Amtsgericht Zeitz (AG Zeitz, 10.08.2020 - Az: 5 M 837/19) geurteilt, wie Anwaltonline berichtet. Aus der Begründung des Gerichtes: Es ist "… nach Sinn und Zweck dieser Maßnahmen folgerichtig festzustellen, dass diese steuer- und sozialversicherungsfrei gestellten Corona-Sonderzahlungen ausschließlich und uneingeschränkt den Beschäftigten als Anerkennung zugutekommen sollen und daher unpfändbar sein müssen. Würde man diese Sonderzahlungen nicht pfändungsfrei stellen, stünden diese bei Überschreiten der Pfändungsfreigrenzen von Lohnzahlungen bzw. von Pfändungsschutzkonten den Gläubigern und nicht mehr den Beschäftigten selbst zur Verfügung. Der Zweck der Sonderzahlungen wäre verfehlt." Der Pfändungsschutz wurde hier allerdings nach der Härtefallregelung des § 765a ZPO gewährt.
Das Arbeitsgericht Bautzen hat die an einen Dachdecker gezahlte Corona-Prämie dagegen als pfändbar erklärt. (ArbG Bautzen, 17.03.2021 - 3 Ca 3145/20, Quelle) Die Prämie erhöht den Lohn der Arbeitnehmerin, bzw. des Arbeitnehmers. Das nach der Pfändung verbleibende nicht-pfändbare Einkommen erhöht sich entsprechend der Pfändungstabelle dennoch, so dass sich ein Antrag auf Erhöhung des Pfändungsschutzes auf dem P-Konto trotzdem lohnen kann.
Von der vom Arbeitgeber gezahlten Corona-Prämie sind die Corona-Soforthilfen des Bundes zu unterscheiden. "Bei der Corona-Soforthilfe (Bundesprogramm "Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbständige" und ergänzendes Landesprogramm "NRW-Soforthilfe 2020") handelt es sich um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung.", so urteilte der Bundesgerichtshof (BGH 10.03.2021, VII ZB 24/20). Vergleichbar urteilte bereits früher schon der Bundesfinanzhof. Diese Soforthilfen werden als zweckgebundene Hilfe in der Regel nicht pfändbar sein. (BFH, Beschluss vom 9.7.20, VII S 23/20) Da es verschiedene Corona-Hilfen des Bundes gab, müsste geprüft werden, ob die Urteile auf den jeweiligen Fall übertragbar sind.