Corona-Prämie und Corona-Soforthilfe sind in der Regel pfändungsgeschützt
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Corona-Prämie pfändungsgeschützt ist, wenn sie tatsächlich für eine Erschwernis bei der Arbeit gezahlt wurde. Pedro Citoler
In der Pflege, im Krankenhaus und bei anderen Arbeitgebern sind häufig im Hinblick auf die besondere Belastung durch die Pandemie eine sogenannte Corona-Prämien gezahlt worden, teils auch Pflegebonus genannt. Die Bundesregierung schreibt dazu, diese Prämie sei steuer- und abgabenfrei. Aber ist sie auch pfändungsgeschützt?
Das hat das Bundesarbeitsgericht jetzt eine Entscheidung getroffen. Es hat bestätigt, dass die Corona-Prämie für eine Küchenhilfe pfändungsgeschützt ist. Maßgeblich ist, ob die Prämie tatsächlich als Kompensation für eine Erschwernis gezahlt wurde und, dass die Prämie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt. (BAG, 8 AZR 14/22 vom 25.08.2022)
Mit dem Urteil sind viele Rechtsunsicherheiten aus der Vergangenheit auch für Berufe außerhalb der Pflege erledigt. Allerdings sind vergleichbare Bonuszahlungen derzeit auch nicht mehr üblich.
Von der vom Arbeitgeber gezahlten Corona-Prämie sind die Corona-Soforthilfen des Bundes zu unterscheiden. "Bei der Corona-Soforthilfe (Bundesprogramm "Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbständige" und ergänzendes Landesprogramm "NRW-Soforthilfe 2020") handelt es sich um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung.", so urteilte der Bundesgerichtshof (BGH 10.03.2021, VII ZB 24/20). Vergleichbar urteilte bereits früher schon der Bundesfinanzhof. Diese Soforthilfen werden als zweckgebundene Hilfe in der Regel nicht pfändbar sein. (BFH, Beschluss vom 9.7.20, VII S 23/20) Da es verschiedene Corona-Hilfen des Bundes gab, müsste geprüft werden, ob die Urteile auf den jeweiligen Fall übertragbar sind.