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Antworten auf Fragen zum Ende des Insolvenzverfahrens

Insolvenz beendet - Was nun?

Erst einmal herzlichen Glückwunsch: Nach vielen Jahren sind die eigenen Schulden endlich Geschichte. Die Gläubiger dürfen ihre Forderungen nicht mehr gegen Sie geltend machen. Drei Klärungsbedarfe kann es nach Erteilung der Restschuldbefreiung geben: Mehr

Es gibt eine Perspektive am Ende schuldenfrei

Verbraucherinsolvenz

Für Verschuldete, die sich nicht in der Lage sehen, ihre Schulden zurückzuzahlen, ist die Verbraucherinsolvenz eine Chance, wieder schuldenfrei zu werden.

Ehepaar liest ein Flyer

Mit dem Verbraucherinsolvenzverfahren soll überschuldeten Menschen wieder ein Neuanfang ermöglicht werden.  

Es gibt keine Mindestschuldensumme für einen Insolvenzantrag. Auch mit vermeintlich kleinen Beträgen unter 2.000 € kann ein Verfahren beantragt werden. Es ist aber zu beachten, dass das Verfahren selbst mindestens ca. 2.000 € kostet und die Kosten zunächst nur gestundet werden. Bei kleinen Beträgen ist es leichter möglich, mit wenig Geld erfolgreich Vergleiche zu verhandeln. Im Schnitt konnten in unserer Beratungsstelle im Jahr 2015 Vergleichssummen mit 27 % der Gesamtschuld erreicht werden.

Wer eine Verbraucherinsolvenz beantragen will, sollte sich im Klaren sein, dass das Verfahren drei Jahre läuft, bevor die Restschuldbefreiung erteilt wird. Es ist wichtig, sich in den drei Jahre stets mit dem Insolvenzverwalter abzustimmen. Was das heißt erklärt der Verwalter in einem persönlichen Gespräch am Anfang des Verfahrens. Zudem sollten sich Ratsuchende hinreichend sicher sein, dass keine neuen Schulden entstehen können. Gerade wenn ein Haushalt über wenig Geld verfügt sind eine gute Haushaltsplanung und sparsames Wirtschaften der Schlüssel für eine erfolgreiche Insolvenz. Sofern keine Insolvenzmasse gesammelt werden konnte wird am Ende zwar die Restschuldbefreiung erteilt, dennoch fordert der Staat die Insolvenzkosten ein. Zu diesem Zeitpunkt muss dann ein neuer Stundungsantrag gestellt werden. Vier weitere Jahre kann die Gerichtskasse versuchen, die Insolvenzkosten einzufordern, bis auch diese erlassen werden. 

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind viele Schuldnerinnen und Schuldner erleichtert. Der Stress ist weg, der Briefkasten bleibt leer und es gibt eine Perspektive. Ob dies der richtige Weg, kann in der Schuldnerberatung besprochen werden. 

Autor/in:

  • Nicolas Mantseris
Quelle: caritas-im-norden.de

Antworten auf Fragen zur Verbraucherinsolvenz

Ist das Verbraucherinsolvenzverfahren für mich der richtige Ausweg aus den Schulden?

Die Insolvenzordnung hat in den vergangenen Jahren mehreren hunderttausend Menschen die Möglichkeit gegeben einen wirtschaftlichen Neuanfang zu machen. Sie sind durch das sogenannte Verbraucherinsolvenzverfahren von Schulden befreit befreit worden. Dieses Verfahren bis zur Restschuldbefreiung dauert drei Jahre, ist ein wenig aufwendig und auch hürdenreich. 

Es gilt abzuwägen, ob es neben der Insolvenz Alternativen gibt, Sie zum Beispiel in einem absehbaren Zeitraum mit Vergleichen Lösungen finden können. 

Zudem sollten Sie prüfen, wie sicher es ist, dass in der kommenden Zeit keine neuen Schulden entstehen. Wie stabil ist Ihre Lebenssituation, wie sicher ihr Arbeitsplatz und Ihre Haushaltsplanung? Sind Sie zum Unterhalt verpflichtet?

Gibt es aktuelle Miet- und Stromschulden? Dafür müsste vorrangig eine Lösung gesucht werden.

Es ist Aufgabe der Schuldnerberatung, Sie bei der Klärung zu Unterstützung und Sie im Kontakt mit den Gläubigern und bei einer möglichen Antragstellung zu begleiten. 

 

 

Welche Auswege aus den Schulden gibt es?

Nun wissen Sie, wo Sie stehen, wie schwer Ihr Gepäck ist und was Ihnen auf Ihrem Weg an „Proviant“ zur Verfügung steht. Auf dieser Grundlage können Sie entscheiden, welcher (Aus)Weg möglich ist, um die Schulden in den Griff zu bekommen.

Verhandlungen mit dem Ziel der Regulierung können als Lösung beinhalten:

  • Vergleich durch Einmal- oder Ratenzahlung (oder Mischformen). Das heißt, die Schulden werden einschließlich Zinsen und Kosten festgeschrieben. Gläubiger und Schuldner kommen sich bei einem Vergleich entgegen. Der Schuldner zahlt „freiwillig“, ohne staatlichen Zwang. Der Gläubiger verzichtet auf einen Teil seiner Forderung.

    Vergleiche setzen immer voraus, dass Geld vorhanden ist. Sollten Sie den Vergleichsbetrag von Verwandten oder Freunden erhalten, klären Sie vorab, ob eine Gegenleistung (Geld, Hilfen, Besuche ...) erwartet wird.

  • Erlass der Forderung durch Niederschlagung oder Begnadigung (zum Beispiel: Schulden bei Gericht, GEZ, Ämter ...), oder der völlige Verzicht auf die Forderung. Der Antrag sollte gut und ausführlich begründet werden.

    Bei allen Regulierungsverhandlungen ist zu beachten, dass die Interessen der Gegenseite berücksichtigt werden müssen. Gläubiger können nicht gezwungen werden, auf noch so „gute“ Angebote einzugehen.

  • Das Insolvenzverfahren ist ein gesetzlich genau geregeltes Verfahren mit dem Ziel der Schuldenbefreiung. Für aktiv Selbständige und unter bestimmten Voraussetzungen auch ehemals selbständig Tätige ist das Regelinsolvenzverfahren, für alle anderen das Verbraucherinsolvenzverfahren vorgesehen. In beiden Verfahren müssen alle Mitwirkungspflichten erfüllt werden, um nach 6 Jahren die Restschuldbefreiung zu erhalten. Einen Ratgeber zum Verbraucherinsolvenzverfahren sollten Sie in Ihrer Schuldnerberatungsstelle erhalten. Müssen Sie aktuelle Miet- beziehungsweise Energieschulden, Geldstrafen oder Schadenersatz aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen bezahlen, ist das Insolvenzverfahren möglicherweise gegenwärtig nicht der richtige Weg.

  • Wenn die vorgenannten Wege für Sie aktuell nicht begehbar sind, müssen Sie vorübergehend mit den Schulden leben. Sie sollten sich umfassend über Ihre Rechte als Schuldner informieren, um unberechtigte Forderungen und Zwangsvollstreckungshandlungen abzuwehren. Der Ratgeber und die ausliegenden Faltblätter geben Ihnen eine erste Hilfestellung.

Kann ich mich während des Verfahrens selbstständig machen?

Berufliche Veränderungen müssen ab der Eröffnung des Verfahrens immer mit Ihrem Treuhänder abgesprochen werden. Dieser müsste Ihrem Plan, sich selbstständig zu machen, zustimmen. Da der Treuhänder z. T. für Ihre laufenden Zahlungsverpflichtungen wie Steuerzahlungen persönlich haftet, kann es sein, dass er nicht bereit ist, die Risiken einer Selbstständigkeit mitzutragen. Suchen Sie diesbezüglich also frühzeitig das Gespräch mit Ihrem Treuhänder.

Ich habe nur Schulden mit meinem Ehepartner gemeinsam. Können wir einen gemeinsamen Antrag stellen?

Nein. Jeder muss seinen eigenen Antrag stellen.

Wie viel kostet das Verbraucherinsolvenzverfahren?

Die Erfahrungswerte schwanken zwischen 1.500 EUR und 2.500 EUR. Wenn Sie aus eigener Kraft die Kosten nicht aufbringen, können Sie die Stundung (Zahlungsaufschub) der Kosten beantragen. Diese werden dann zunächst von der Staatskasse getragen. Sollten Sie dann während des Verfahrens pfändbare Beträge erzielen, werden diese zunächst mit den Verfahrenskosten verrechnet. Erst wenn die Verfahrenskosten gedeckt sind, werden Zahlungen an Gläubiger geleistet.

Beachten Sie: Sollten am Ende des Verfahrens jedoch Kosten offen sein, müssen Sie einen erneuten Stundungsantrag stellen und  noch weitere 4 Jahre nachweisen, ob sich Ihre finanzielle Lage verbessert hat. In diesem Zeitraum besteht die Möglichkeit, verauslagte Kosten weiter zu tilgen. Erst nach 4 Jahren werden die dann noch offenen Verfahrenskosten auf Antrag erlassen.

 

Bekomme ich im Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung für meine Unterhaltsschulden?

Zunächst muss man unterscheiden in laufenden Unterhalt und Unterhaltsrückstand. Unterhaltsrückstände, die vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufen sind, gehören zu den Insolvenzforderungen. Für diese Forderungen kann also Restschuldbefreiung erteilt werden. Der Unterhaltsgläubiger hat im Insolvenzverfahren keine Möglichkeit mehr, die Unterhaltsrückstände durch Zwangsvollstreckung beizutreiben, da ein Vollstreckungsverbot besteht. Wegen dieser Unterhaltsrückstände kann also auch nicht mehr in den so genannten "Vorrechtsbereich" gepfändet werden. 

Falls nach der Insolvenzeröffnung der laufende Unterhalt nicht gezahlt wird, entstehen neue Unterhaltsschulden, die dann nicht unter die Restschuldbefreiung fallen. Für diesen rückständigen Unterhalt dürfen die Unterhalts-Neugläubiger auch in den Vorrechtsbereich des § 850 d ZPO vollstrecken. Es ist deshalb sehr wichtig, sicherzustellen, dass die Unterhaltszahlungen geleistet werden können. U. U. ist auch die Anpassung der laufenden Unterhaltsverpflichtungen an die aktuelle Leistungsfähigkeit notwendig.

Werde ich alle Schulden los?

Wenn zu Ihren Schulden auch Bußgelder, Geldstrafen oder sogenannte Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung (z. B. Schadenersatz) gehören - nein. Sollten Geldstrafen oder Bußgelder offen sein, besprechen Sie dies bitte mit Ihrem Schuldnerberater, da diese Forderungen nicht so einfach in einen Insolvenzplan aufgenommen werden können bzw. ohne Zahlung die Inhaftierung drohen kann.

Auch Schulden, die während des Verbraucherinsolvenzverfahrens neu entstehen, werden nicht erlassen.

Kann jeder ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen?

Wenn Sie nicht mehr allen Zahlungsverpflichtungen nachkommen können, gelten Sie als zahlungsunfähig und können ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren können Sie nicht beantragen, wenn Sie einmal eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben und in diesem Zusammenhang mehr als 19 Gläubiger haben und/oder Forderungen (Lohn/Gehalt, Lohnsteuer, Arbeitnehmeranteile von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen) von ehemaligen Arbeitnehmern bestehen. Auch im Falle einer aktuellen Selbstständigkeit müssten Sie bei Ihrem zuständigen Insolvenzgericht ein Regelinsolvenzverfahren beantragen.

Wichtig: Sollten Sie aktuelle Miet- oder Energieschulden haben, wenden Sie sich bitte schnellstmöglich an Ihren Schuldnerberater. Maßnahmen, um Ihre Wohnung oder die Stromversorgung zu erhalten, sollten hier unverzüglich ergriffen werden.  

Restschuldbefreiung und Schufa: Wann wird der Schufaeintrag nach einer Insolvenz gelöscht?

Die Auskunfteien (wie die Schufa) dürfen die Angaben über die erteilte Restschuldbefreiung speichern. Wie lange ist aber umstritten. Bisher sind wir davon ausgegangen, dass eine Speicherung weitere drei Jahre bis zum Jahresende möglich ist. Diese Praxis wird aber angezweifelt. Das Oberlandesgericht Schlewig-Holstein sagt, die Daten dürfen nur sechs Monate gespeichert, solange wie sie auch vom Gericht veröffentlicht ist. Dazu ist nun auch eine Klage beim Europäischen Gerichtshof anhängig (weitere Informationen bei Soziale Schuldnerberatung Hamburg)

 

... und plötzlich reicht das Geld nicht mehr.

Thilo's Weg aus den Schulden

Laura und Basti zur Verbraucherinsolvenz

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einfach erklärt: Verbraucherinsolvenz,

Wie funktioniert ein Verbraucherinsolvenzverfahren? Einfach und doch kompetent erklärt, von Experten der Caritas Schuldnerberatung, auch Privatkonkurs oder Privatinsolvenz genannt.

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Ist die Insolvenz sinnvoll für mich?

Viele Ratsuchende in unserer Beratungsstelle entscheiden sich für eine Insolvenz. Lasst Euch auf der Suche nach einer richtigen Lösung von unseren Gedanken mitnehmen und überlegt, ob es der richtige Weg für Euch sein kann. Wir schauen uns jeden Fall individuell an. Es gibt keine Lösung von der Stange.

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