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FAQ-Eintrag

Wann und warum kommt der Gerichtsvollzieher?

  • Der Gläubiger muß einen vollstreckbaren Titel über die Forderung besitzen. Titel sind Vollstreckungsbescheide, Gerichtsurteile, Beschlüsse und notarielle Urkunden. Aus offenen Rechnungen oder Mahnungen kann nicht vollstreckt werden.
  • Ist der Gläubiger eine Behörde, so ist die Forderung bereits durch den Bescheid über die Forderung tituliert. Die Behörde kann aus dem Bescheid vollstrecken. Da diese eine eigene Vollstreckungsabteilung hat kommt statt des Gerichtsvollziehers der Vollstreckungsbeamte der entsprechenden Abteilung.

Antworten auf häufig gestellte Fragen

Wie läuft das gerichtliche Mahnverfahren ab?

Mahnbescheid:

1. Der Gläubiger beantragt beim Gericht den Erlass eines Mahnbescheides. Dabei wird vom Gericht nicht geprüft, ob die Forderung zu Recht besteht oder die Höhe korrekt ist.

2. Das Gericht erlässt einen Mahnbescheid, der per Post zugestellt wird (gelber Umschlag). Das Zustelldatum wird auf dem Umschlag vermerkt. Es ist sinnvoll den Umschlag aufzubewahren, da mit diesem Datum die Widerspruchsfrist beginnt.

3. Der Schuldner hat 2 Wochen Zeit, auf dem beigefügten Vordruck Widerspruch gegen die Forderungshöhe oder Teilwiderspruch (z. B. gegen die Kosten, verjährte Zinsen) einzulegen.

Vollstreckungsbescheid:

1. Der Gläubiger kann nun innerhalb von 6 Monaten den Erlass eines Vollstreckungsbescheides beim Gericht beantragen.

2. Wurde Teilwiderspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt, wird auf Antrag des Gläubigers über die unstrittige Forderung ein Teilvollstreckungsbescheid erlassen.

3. Auch der Vollstreckungsbescheid wird ohne inhaltliche Prüfung erlassen und mit Zustellungsurkunde zugestellt.

4. Es besteht letztmalig die Möglichkeit, 14 Tage nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll Einspruch bzw. Teileinspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einzulegen.

Wer kann eine Vermögensauskunft beantragen?

Der Gläubiger beantragt auf der Grundlage einer titulierten Forderung beim Gerichtsvollzieher, dem Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen (vor dem 1. Januar 2013 die sogenannte Eidesstattliche Versicherung).

Titel sind Vollstreckungsbescheide, Gerichtsurteile, Beschlüsse und notarielle Urkunden oder rechtskräftige Bescheide von Behörden (z. B. der Rückforderungsbescheid von zuviel gezahlten Leistungen).

Aus offenen Rechnungen oder Mahnungen kann nicht vollstreckt werden.

Wie wird die Vermögensauskunft abgenommen?

Im Regelfall lädt Sie der Gerichtsvollzieher in seine Geschäftsräume ein. Er kann Ihnen jedoch auch die Vermögensauskunft in Ihrer Wohnung abnehmen. Gegen die Abgabe der Vermögensauskunft in Ihrer Wohnung können Sie innerhalb einer Woche Widerspruch einlegen. Sie werden dann in die Geschäftsräume des Gerichtsvollziehers eingeladen.

Sie müssen in einem umfangreichen Fragebogen alle Fragen zu Ihrem Einkommen und Vermögen beantworten und versichern an Eides Statt, dass Ihre Angaben wahrheitsgemäß und vollständig sind. Falsche oder unvollständige Angaben können strafrechtlich verfolgt werden. Lassen Sie deshalb beim Ausfüllen Sorgfalt walten, da der Gerichtsvollzieher Ihre Angaben mit bereits erfassten Daten abgleichen kann (siehe weiter unten).

Sollten Sie sich weigern, dem Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft abzugeben, kann es zum Haftbefehl kommen. Dieser wird jedoch sofort aufgehoben, nachdem Sie die Vermögensauskunft abgegeben haben.

Der Gerichtsvollzieher darf auf Antrag eines Gläubigers jederzeit weitere Auskünfte einholen, wenn die Hauptforderung des Gläubigers mindestens 500 Euro beträgt. So erfährt er die aktuelle Anschrift des Arbeitgebers, die aktuelle Kontoverbindung und - falls vorhanden - die Fahrzeug- und Halterdaten.

Welche Folgen ergeben sich für mich durch die Abgabe der Vermögensauskunft?

  • Die Vermögensauskunft wird für zwei Jahre bei einem zentralen Vollstreckungsgericht elektronisch gespeichert.
  • Sie erhalten einen Negativeintrag bei der SCHUFA.
  • Sie bekommen in Zukunft keine Kredite von seriösen Banken mehr.
  • Innerhalb von zwei Jahren müssen Sie auf Antrag eines Gläubigers erneut eine Vermögensauskunft nur dann ablegen, wenn sich Ihre Vermögensverhältnisse wesentlich verbessert haben. Von sich aus müssen Sie nicht tätig werden.

Weitere Folgen können sein:

  • Pfändungen durch Gläubiger sind nun wahrscheinlich, vor allem die Kontopfändung. 
  • Ihr Dispositionskredit kann gekündigt werden.
  • Sie können Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen Wohnung haben (SCHUFA-Auskunft).
  • Sie erhalten häufig Angebote von Kreditvermittlern und gewerblichen Schuldenregulierern.
  • Gläubiger verzichten des Öfteren auf weitere kostenaufwändige Maßnahmen (Mahnschreiben, Vollstreckungsversuche), wenn bei Ihnen nichts zu pfänden ist.

Kann ich die Vermögensauskunft verhindern?

Bevor Sie die Vermögensauskunft abgeben müssen, erhalten Sie vom Gerichtsvollzieher eine letztmalige Zahlungsfrist von zwei Wochen.

Sofern der Gläubiger zustimmt, kann der Gerichtsvollzieher Ihnen eine längere Zahlungsfrist einräumen oder eine Ratenzahlung bis zur Dauer von zwölf Monaten gestatten.

Was ist eine Vermögensauskunft?

Durch die Vermögensauskunft informiert sich der Gläubiger über Ihre Einkommens- und Vermögenssituation. Interessant sind für ihn unter anderem:

Adresse des Arbeitgebers

  • Kontoverbindung
  • Auto
  • Lebensversicherung
  • und andere Vermögenswerte.

Der Gläubiger erfährt so, ob und wo er etwas pfänden kann.

Wie verläuft der Besuch des Gerichtsvollziehers?

Der Gerichtsvollzieher kündigt sein Kommen in der Regel an. Es ist ratsam, ihn herein zu lassen, denn sonst kommt er erneut und kann notfalls auch mit einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss in Ihre Wohnung gelangen.

Ist der Gerichtsvollzieher in Ihrer Wohnung, schaut er nach pfändbaren Gegenständen, die bei einer Versteigerung auch noch einen annehmbaren Erlös bringen. Vielfach werden Gegenstände nicht gepfändet, weil nach Abzug der Kosten für Transport, Lagerung und Versteigerung kein nennenswerter Erlös erzielt wird.

Soweit es sich um kleine pfändbare Gegenstände handelt, werden diese vom Gerichtsvollzieher direkt mitgenommen (z. B. Bargeld, Schmuck, Wertpapiere etc.). Bis zur Verwertung werden diese in der Pfandkammer des Amtsgerichtes verwahrt.

Bei größeren Wertgegenständen bringt der Gerichtsvollzieher ein Pfandsiegel (den so genannten Kuckuck) an. Dadurch haben Sie noch Gelegenheit, diese durch Begleichung der Forderung auszulösen.

Der Pfändungsvorgang wird durch den Gerichtsvollzieher protokolliert. Im dem Protokoll wird jeder einzelne gepfändete Gegenstand mit seinem geschätzten Verkaufswert aufgeführt. Vom dem Pfändungsprotokoll erhalten sowohl Gläubiger als auch Schuldner ein Exemplar.

Bei einer Sach- und Mobiliarpfändung ist der Gerichtsvollzieher nicht dazu verpflichtet, die Eigentumslage an den pfändbaren Gegenständen zu überprüfen. Im Einzelfall lässt sich der Gerichtsvollzieher durch Vorlage von Nachweisen davon überzeugen, dass der Gegenstand das Eigentum einer anderen Person ist. Über die Pfändung muss der Schuldner den Eigentümer informieren, damit dieser seine Rechte wahren und beim Amtsgericht eine Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO einreichen kann.

Verwertbare Gegenstände, die offensichtlich ausschließlich zum persönlichen Gebrauch des Ehepartners bestimmt sind (z. B.  Kleidung) darf der Gerichtsvollzieher nicht pfänden.

Der Gerichtsvollzieher darf sowohl den Schuldner als auch die in der Wohnungen lebenden erwachsenen Personen befragen. Es besteht allerdings weder seitens des Schuldners noch der Haushaltsangehörigen eine Auskunftspflicht. Minderjährige Haushaltsangehörige darf der Gerichtsvollzieher überhaupt nicht befragen.

Was ist pfändbar, was nicht?

Durch den Gerichtsvollziehbar sind grundsätzlich alle beweglichen Sachen pfändbar. Ausnahmen bestehen u.a. für solche Sachen, die Sie für Ihre bescheidene Lebensführung brauchen und auch solche, die Sie nachweisbar für den Beruf oder aus gesundheitlichen Gründen benötigen. Diese sind unpfändbar.

Beispiele:

  • Ein Schichtarbeiter kann seine Arbeitsstelle nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. Also benötigt er sein Auto zwingend für die Ausübung seiner Arbeit.
  • Ein Musiker kann seinen Beruf nicht weiter ausüben, wenn ihm sein Musikinstrument gepfändet wird. Somit wird dieses eigentlich pfändbare Musikinstrument unpfändbar.

In seltenen Fällen kann der Gerichtsvollzieher eine besondere Art der Pfändung durchführen, die so genannte Austauschpfändung. Auf diesem Weg können grundsätzlich unpfändbare Gegenstände gepfändet werden, müssen jedoch durch preiswertere Gegenstände ersetzt werden.

Beispiele:

  • Dem Schichtarbeiter, der sein Fahrzeug dringend benötigt, um zur Arbeit zu kommen, kann seine Luxus-Limousine im Austausch mit einem Kleinwagen gepfändet werden.
  • Ein neuwertiger Großbild-Fernseher ist im Austausch gegen ein gebrauchtes Standardgerät pfändbar.

Wie verhalte ich mich gegenüber dem Gerichtsvollzieher richtig?

  • Sie sollten anwesend sein, wenn der Gerichtsvollzieher kommt; und lassen Sie ihn in die Wohnung. Bei einer zwangsweisen Öffnung Ihrer Wohnung entstehen Ihnen zusätzliche Kosten.
  • Wenn Sie zum angekündigten Termin verhindert sind, rufen Sie den Gerichtsvollzieher an, legen die Gründe dar und vereinbaren einen anderen Termin.
  • Haben Sie Gegenstände bei sich zu Hause, die nicht Ihnen gehören, halten Sie möglichst Quittungen und Belege bereit, die dies nachweisen. Sollte der Gerichtsvollzieher einen Gegenstand pfänden, der nicht Ihnen gehört, geben Sie dem Eigentümer umgehend bescheid. Dieser muss dann Drittwiderspruchsklage beim zuständigen Gericht einreichen.
  • Bleiben Sie möglichst freundlich im Umgang mit dem Gerichtsvollzieher, dann ersparen Sie sich und dem Gerichtsvollzieher unnötigen Ärger.

PKW des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin nicht pfändbar

Dies hat der Bundesgerichtshof bereits 2009 (BGH, VII ZB 16/09) im Sinne der nicht nur auf dem Land lebenden Paare und Familien geklärt. Auch das Auto der Schuldnerin ist geschützt, wenn ihr Mann dies für den Arbeitsweg benötigt.

"Unbestritten heiße es in dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts, es sei gerichtsbekannt, dass öffentliche Verkehrsmittel zur Realisierung der Arbeitszeiten des Ehemanns der Schuldnerin nicht zur Verfügung stünden."

Es wäre dem betroffenen Ehemann nicht zuzumuten, so der Bundesgerichtshof, nach dem Ende der Arbeitszeit stundenlang auf den Bus zu warten, wenn denn überhaupt noch einer fahren würde.

Der Schutz des KFZ dient der Möglichkeit, ein eigenes und für die Familie bescheidenes Einkommen zu erwirtschaften.  

"Dieser Schutz der Familie wäre unvollkommen, wenn auch die Gegenstände gepfändet werden könnten, die der Ehegatte des Schuldners für eine Erwerbstätigkeit benötigt, die den Familienunterhalt sichert. Ihm würde es dadurch unmöglich gemacht oder doch wesentlich erschwert, seiner Unterhaltsverpflichtung aus § 1360 BGB nachzukommen. Die wirtschaftliche Existenz der Familie wäre in gleicher Weise gefährdet wie bei einer Pfändung beim erwerbstätigen Schuldner.", so der Bundesgerichtshof.

 

Basti und Laura zu 'Gerichtsvollzieher'

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